RS OGH 2024/8/8 1Ob144/98b; 8Ob39/99i; 10Ob285/00k; 5Ob167/04a; 5Ob209/10m; 5Ob12/24m

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Rechtssatz

Der Teilungsstreitbeklagte, der die Sonderform der Naturalteilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 anstrebt, hat die Möglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum zu behaupten und zu beweisen. Entsprechende Zweifel gehen zu seinen Lasten.Der Teilungsstreitbeklagte, der die Sonderform der Naturalteilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 anstrebt, hat die Möglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum zu behaupten und zu beweisen. Entsprechende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110441

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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