Norm
ABGB §862aRechtssatz
Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110458Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00199_98P0000_001