RS OGH 1998/8/12 4Ob193/98f, 4Ob112/07k, 4Ob140/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

UrhG §26

Rechtssatz

Für eine Vertragsauslegung, die die Rechte der Klägerin auf die Verwertung des Werkes im Printbereich beschränkt und insbesondere auch unter "Sammelwerken" Anthologien, Lexika udgl. versteht, spricht, dass die neuen Medien Internet und CD-ROM im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitgehend unbekannt waren. Soweit sie schon bekannt waren, war jedenfalls ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Urheber noch in keiner Weise absehbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 193/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 193/98f
  • 4 Ob 112/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
    Ähnlich; Beisatz: Hier war die Verwendung von Produktfotos auch im Internet während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T1)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aus dem auftragsgemäßen Herstellen von Lichtbildern in Zeiten vor der verbreiteten Nutzung im Internet kann nicht zwingend auf die Einräumung eines auch insofern eingeräumten Verwertungsrechts geschlossen werden. (T2);
    Veröff: SZ 2014/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110459

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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