RS OGH 2022/6/1 4Ob208/98m, 7Ob251/02s, 10Ob21/07x, 7Ob45/12m, 5Ob29/19d, 10Ob48/20m, 5Ob193/21z

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Rechtssatz

Der erkennende Senat schließt sich der Meinung an, dass jedenfalls nachträgliche Erfüllungsmängel bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet zu bleiben haben; ob dies auch für Wurzelmängel gilt, muss hier nicht weiter untersucht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110457

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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