- RS0110705">2 Ob 205/98f
- RS0110705">2 Ob 233/98y
Auch; nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. (T1)
Beisatz: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2)
- RS0110705">4 Ob 64/99m
Vgl; Beis wie T2
- RS0110705">1 Ob 120/00d
nur T1; Beis wie T2 nur: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens. (T3)
- RS0110705">7 Ob 234/01i
Auch; nur: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat. (T4)
- RS0110705">8 ObA 47/04a
Auch; Beisatz: Als parteifähig werden allgemein juristische Personen und damit auch GesellschaftenmbH mit der Eintragung im Firmenbuch angesehen. (T5)
Beisatz: Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und der für ihre Feststellung erforderlichen Tatsachen ändert dabei nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft. (T6)
- RS0110705">3 Ob 300/05x
Beisatz: Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. (T7)
- RS0110705">3 Ob 122/06x
nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. (T8)
Beis wie T2
Veröff: SZ 2006/94
- RS0110705">8 Ob 114/06g
- RS0110705">9 Ob 29/07s
Auch
- RS0110705">1 Ob 254/09y
nur T8
- RS0110705">5 Ob 54/10t
nur T8
- RS0110705">3 Ob 137/10h
Vgl; Beis wie T6
- RS0110705">9 Ob 35/11d
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 35/11d
Vgl; Beisatz: Hier: Vorarlberger Agrargemeinschaft ohne behördlich aufgestelltes oder genehmigtes Statut. (T10)
Veröff: SZ 2011/154
- RS0110705">1 Ob 36/16z
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 36/16z
- RS0110705">9 ObA 160/16v
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 160/16v
Beisatz: Da die Partei? und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß
§ 393a ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden. (T11)
- RS0110705">9 ObA 137/19s
Beis wie T7; nur T8
- RS0110705">9 Ob 74/21d
Beisatz: Hier: Limited nach Brexit. (T12)
- RS0110705">2 Ob 76/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 76/24a
nur T1; nur T2
Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die Prozessfähigkeit. Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden Prozessfähigkeit zu orientieren. (T13)
- RS0110705">6 Ob 234/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 234/23i
Beisatz: Hier: Beurteilung der Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands („Exempted Limited Partnership“, ELP) (T14)
- RS0110705">6 Ob 92/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 92/25k
Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T8