RS OGH 1998/8/18 10ObS245/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1998
beobachten
merken

Norm

ASVG §103 Abs1

Rechtssatz

Für das Erfordernis der Gegenseitigkeit für die Aufrechnung kommt es allein darauf an, daß der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110620

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00245_98X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten