Norm
EO §291aRechtssatz
§ 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134).Paragraph 103, Absatz 2, ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110621Im RIS seit
17.09.1998Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023