RS OGH 1998/8/19 9ObA76/98m

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Norm

ArbVG §121 Z3
  1. ArbVG § 121 heute
  2. ArbVG § 121 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

In der Weigerung des Betriebsratsmitglieds, einer ihn benachteiligenden Änderungsvereinbarung die Zustimmung zu erteilen, obwohl der Betriebsrat als Kollektivorgan die Annahme derselben empfohlen hat, liegt keine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG. Die Ansicht, daß Betriebsratsmitglieder bezüglich einer Pflichtverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG strenger zu beurteilen seien als andere Arbeitnehmer, ist abzulehnen.In der Weigerung des Betriebsratsmitglieds, einer ihn benachteiligenden Änderungsvereinbarung die Zustimmung zu erteilen, obwohl der Betriebsrat als Kollektivorgan die Annahme derselben empfohlen hat, liegt keine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG. Die Ansicht, daß Betriebsratsmitglieder bezüglich einer Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG strenger zu beurteilen seien als andere Arbeitnehmer, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110652

Dokumentnummer

JJR_19980819_OGH0002_009OBA00076_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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