RS OGH 1998/8/19 9ObA180/98f, 8ObA2/99y, 9ObA31/00z, 9ObA271/01w, 9ObA158/08p, 9ObA3/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1998
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Norm

ABGB §901 I3
ABGB §1162 IV

Rechtssatz

Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. Solche Vereinbarungen werden häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Richtigkeit des eigenen Standpunktes geschlossen. Die Einschätzung der Berechtigung der Entlassung durch den Arbeitgeber betrifft dessen Motiv für den Vertragsabschluss.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 180/98f
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 180/98f
  • 8 ObA 2/99y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 2/99y
    nur: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. Solche Vereinbarungen werden häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Richtigkeit des eigenen Standpunktes geschlossen. (T1)
    Beisatz: Einem leitenden Angestellten kann unterstellt werden, er sei bei einem in ruhiger Atmosphäre geführten längeren Gespräch, in dessen Verlauf die Möglichkeit zur Überlegung des weiteren Verhaltens eingeräumt wurde, in der Lage, die Situation einigermaßen realistisch einzuschätzen. (T2)
  • 9 ObA 31/00z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 31/00z
    Vgl auch; nur: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T3) Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Druckausübung auf eine Schwangere. (T4)
  • 9 ObA 271/01w
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 271/01w
    nur: Die Einschätzung der Berechtigung der Entlassung durch den Arbeitgeber betrifft dessen Motiv für den Vertragsabschluss. (T5) Beisatz: Ein Motivirrtum ist aber unbeachtlich, wenn die Parteien das Motiv nicht iS § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht haben und die Beklagte den (allfälligen) Irrtum des Klägers nicht arglistig herbeigeführt hat. (T6)
  • 9 ObA 158/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 158/08p
    Beis wie T6 nur: Ein Motivirrtum ist aber unbeachtlich, wenn die Parteien das Motiv nicht iS § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht haben. (T7)
  • 9 ObA 3/14b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 3/14b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110660

Im RIS seit

18.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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