Norm
KFG 1967 §24Rechtssatz
Die nach § 24 Abs 5 KFG 1967 vom Landeshauptmann ermächtigten Gewerbetreibenden (Werkstätten) fallen unter den Begriff der mit öffentlichem Glauben versehenen Personen.Die nach Paragraph 24, Absatz 5, KFG 1967 vom Landeshauptmann ermächtigten Gewerbetreibenden (Werkstätten) fallen unter den Begriff der mit öffentlichem Glauben versehenen Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000073Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010