RS OGH 1998/8/24 8Ob129/98y

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

AO idF BGBl I 114/1997 §58
AO §64 Abs1
AO §64 Abs6

Rechtssatz

Rekursberechtigt können nur jene Personen sein, die vom Beschluß über die Beendigung der Überwachung des Ausgleichsverfahrens individuell zu verständigen sind, weil die öffentliche Bekanntmachung erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen hat. Der Rekurs eines Gläubigers, der sich bis zu diesem Zeitpunkt am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat und dem Gericht deshalb unbekannt ist, muß daher als unzulässig beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110617

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0080OB00129_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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