RS OGH 2021/4/29 8Ob55/98s, 8Ob12/11i, 8Ob27/21k

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

KO §5 Abs1
KO §83
KO idF BGBl I 114/1997 §84 Abs3

Rechtssatz

Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (§ 83 KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (Paragraph 83, KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des Paragraph 84, KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110628

Im RIS seit

23.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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