Norm
KO §5 Abs1Rechtssatz
Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (§ 83 KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (Paragraph 83, KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des Paragraph 84, KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110628Im RIS seit
23.09.1998Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021