RS OGH 1998/8/24 8ObS211/98g

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

IESG §1 Abs1 Z2

Rechtssatz

Darunter fällt auch der dem Arbeitnehmer durch Nichtauszahlung des vom Arbeitgeber als Drittschuldner einbehaltenen Entgeltes an dem Gläubiger entstandene Schaden; dazu gehören auch weitere Exekutionskosten und Verzugszinsen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110690

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_008OBS00211_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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