Norm
ABGB §932 Abs1 IRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Gewährleistungsrechts, vom Gewährleistungsschuldner nachträglich weitere Aufwendungen zu einem bereits fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch zu erzwingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110636Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00166_98P0000_002