RS OGH 1998/8/25 1Ob176/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
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Norm

ABGB §26
ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIj
ABGB §879 BIIo
ABGB §918 Ib1
KSchG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Vereinsmitgliedschaft darf durch einseitige Austrittserklärung beendet und nur an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden werden. Das Recht zum sofortigen Vereinsaustritt kann aus wichtigem Grund in der Satzung nicht wirksam ausgeschlossen bzw beschränkt werden. Die übermäßig lange Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft ist sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110647

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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