Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Vereinsmitgliedschaft darf durch einseitige Austrittserklärung beendet und nur an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden werden. Das Recht zum sofortigen Vereinsaustritt kann aus wichtigem Grund in der Satzung nicht wirksam ausgeschlossen bzw beschränkt werden. Die übermäßig lange Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft ist sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110647Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_004