RS OGH 1998/8/25 1Ob166/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
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Norm

ABGB §932 Abs1 I
ZPO §228 A1

Rechtssatz

Das Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht der beklagten Partei entfällt nicht schon dadurch, daß der Kläger sein Feststellungsbegehren im Laufe des Verfahrens durch ein Leistungsbegehren auf Durchführung bestimmter Verbesserungsmaßnahmen ergänzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110635

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00166_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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