RS OGH 2016/1/20 1Ob176/98h, 8Ob147/08p, 3Ob132/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
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Norm

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIj
ABGB §879 BIIo
KSchG §6 Abs1 Z1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.

Entscheidungstexte

  • RS0110644">1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Veröff: SZ 71/141
  • RS0110644">8 Ob 147/08p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 147/08p
    Vgl; Beisatz: Nicht die lange Vertragsdauer an sich, sondern die überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne die Möglichkeit, diesen aus anderen als wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit auflösen oder die Teilnutzungsrechte effektiv veräußern zu können, ist teilnichtig. (T1)
    Beisatz: Auch wenn man davon ausgeht, dass der zweite Schritt der Geltendmachung - die „Aufkündigung" - bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung des Vertragsverhältnisses ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig. (T2)
    Bem: Zur Rechtslage nach Einführung des TNG. (T3)
  • RS0110644">3 Ob 132/15f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem wie T3

Schlagworte

10 bis 15 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110644

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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