Norm
ABGB §879 BIIdRechtssatz
Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.Wenn ein Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie ("Time-Sharing") untrennbar an die Mitgliedschaft des Nutzungsberechtigten in einem ideellen Verein gebunden ist, ist eine übermäßig lange Bindung an die Vereinsmitgliedschaft sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. Die zulässige Bindungsfrist wird - je nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrags - zehn bis fünfzehn Jahre betragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
10 bis 15 JahreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110644Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016