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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der W in Z, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. November 2001, Zl. UVS 303.15-27/2001-30, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 12. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung nach § 9 VStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. e und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG 1975 für schuldig erkannt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH mit Sitz in Z dafür verantwortlich gewesen sei, dass sechs namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in der Zeit von 4. Oktober 1999 bis 15. Oktober 1999, auf der Baustelle der W GmbH in G mit Bauarbeiten bzw. Bauhilfsarbeiten wie Stiegenplatten tragen, Verlegesand in Eimer schaufeln und Wasserwaage halten, beschäftigt worden seien, die zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der S GmbH mit Sitz in E gewesen seien. Diese seien sohin im Sinne des § 4 Abs. 4 AÜG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden, ohne dass der W GmbH für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt, oder für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Übertretung zu sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 40.000 S (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils vier Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 12. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung nach Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera e und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG 1975 für schuldig erkannt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH mit Sitz in Z dafür verantwortlich gewesen sei, dass sechs namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in der Zeit von 4. Oktober 1999 bis 15. Oktober 1999, auf der Baustelle der W GmbH in G mit Bauarbeiten bzw. Bauhilfsarbeiten wie Stiegenplatten tragen, Verlegesand in Eimer schaufeln und Wasserwaage halten, beschäftigt worden seien, die zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der S GmbH mit Sitz in E gewesen seien. Diese seien sohin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, AÜG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden, ohne dass der W GmbH für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt, oder für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder