TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 2000/09/0183

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. September 2000, Zl. UVS-07/A/35/3429/2000/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben als vertretungsbefugte Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der C&V OHG, Sitz: Wien, A-Gasse ../., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 17.6. 1999 auf der Baustelle in L, C-Gasse 9

1) den jugoslawischen Staatsangehörigen VT, geb. ... ... ...., durch Auftragen von Sockelputz auf den Sockel mittels Kelle, Spachtel und Glätter in beschmutzter weißer Arbeitskleidung,

2) den jugoslawischen Staatsbürger GS, geb. ... ... ...., durch Auftragen von Silikatgrund mittels Pinsel in beschmutzter weißer Arbeitskleidung und

3) den jugoslawischen Staatsbürger SS, geb. ... ... ...., durch Auftragen von Sockelputz auf den Sockel mittels Kelle, Spachtel und Glätter in beschmutzter blauer Arbeitskleidung

beschäftigt ..., obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen für diese Beschäftigung erteilt, noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine für diese Beschäftigung ausgestellt wurden."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Über sie wurden drei Geldstrafen zu je S 40.000,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen verhängt und ihr die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Behörde habe drei Geldstrafen zu je S 16.000,-

- und für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche und einem Tag, verhängt. Dagegen habe das Arbeitsinspektorat hinsichtlich der Strafhöhe Berufung erhoben, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht unbescholten sei. Vielmehr sei sie schon dreimal wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bestraft worden. Die vom Arbeitsinspektorat erhobene Berufung richte sich ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch. Im Übrigen sei das Straferkenntnis unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Es sei lediglich die Strafbemessung zu überprüfen gewesen.

In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2000 habe die Beschwerdeführerin lediglich Angaben zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation gemacht.

Wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt, könne der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften, wie auch in den vorliegenden Fällen, auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe. Das Verschulden der Beschwerdeführerin habe ebenfalls nicht als geringfügig eingestuft werden können, da weder hervorgekommen sei, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe noch dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde sei bei ihrer Strafbemessung vom Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ausgegangen und habe daher auch den ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung gebracht. Tatsächlich sei über die Beschwerdeführerin aber 1. mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 7. Oktober 1996 (rechtskräftig seit 31. Oktober 1996) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe von S 25.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe), 2. mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 12. August 1997 (rechtskräftig seit 9. September 1997) wegen dreifacher Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen zu je S 45.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit je drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eine Geldstrafe von S 90.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 3. mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 24. Oktober 1997 (rechtskräftig seit 25. November 1997), wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG, ebenfalls nach dem zweiten Strafsatz der erstgenannten Bestimmung, eine Geldstrafe von S 120.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Das Arbeitsinspektorat verweise zu Recht darauf, dass im vorliegenden Fall der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit einem Strafrahmen von S 20.000,-- bis S 120.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer zur Anwendung zu kommen habe, wobei die zwei weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Hinblick auf die Bestrafungen vom 12. August 1997 und vom 27. Oktober 1997 als erschwerend zu werten seien. Milderungsgründe seien im vorliegenden Fall nicht vorgekommen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei die belangte Behörde von den Angaben der Beschwerdeführerin, nämlich davon ausgegangen, dass sie auf Grund einer Beschäftigung von 20 Stunden in der Woche ein Nettoeinkommen von 6.660,-- beziehe, ledig sei und keine Sorgepflichten habe sowie einen PKW des Baujahrs 1991 der Marke Chrysler mit einem Zeitwert von 35.000 S besitze.

Unter Bedachtnahme auf den von S 20.000,-- bis S 120.000,-- reichenden zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG seien die im erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Höhe von S 16.000,-- verhängten Geldstrafen neu zu bemessen gewesen und die belangte Behörde folge diesbezüglich dem in der Berufung gestellten Antrag des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten auf Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- für jeden der drei unberechtigt beschäftigten Ausländer, zumal die nunmehr festgesetzten Strafen auch im Hinblick auf die bisher verhängten Strafen als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch erschienen würden. Eine geringere Festsetzung der Strafen käme im Hinblick auf die beiden als erschwerend zu wertenden einschlägigen Vorstrafen und mangels Vorliegens eines Milderungsgrundes nicht in Betracht, zumal die Verhängung geringerer Strafen auch nicht geeignet erschiene, die Beschwerdeführerin und andere im Baugewerbe Tätige in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier anzuwendenden Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG i. d.F. BGBl. I Nr. 78/1997 lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde,

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S;

..."

Die Beschwerdeführerin bekämpft das Ausmaß der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe. Die - gegenüber dem Bescheid der Behörde erster Instanz erfolgte - spürbare Steigerung von den ursprünglich verhängten S 16.000,-- sei zur Erreichung des Strafzweckes nicht notwendig.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzgemäß Gebrauch gemacht worden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0123, m.w.N.).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf Grund der gemäß § 51 Abs. 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 AuslBG vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung im angefochtenen Bescheid die von ihr letztlich festgesetzten Strafen durchaus im Sinne dieser Gesetzesstelle begründet. Sie hat sich im Rahmen ihrer Erwägungen mit dem Unrechtsgehalt der Tat, mit den vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründen, mit dem der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschulden und mit Überlegungen zur Spezial- und zur Generalprävention in durchaus gesetzgemäßer Weise auseinander gesetzt. Dabei hat sie auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht unerörtert gelassen. In der Beschwerde wird kein relevanter weiterer Strafzumessungsgrund aufgezeigt. Wenn daher die belangte Behörde im Rahmen einer Gesamtwertung der für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände im Beschwerdefall zu Bestrafungen gekommen ist, die mit der Verhängung von Strafen von S 40.000,-- ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens von S 20.000,-- bis S 120.000,-- gelegen sind, dann hat sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Das geringe Einkommen der Beschwerdeführerin musste angesichts der zutreffend aufgezeigten Erschwerungsgründe und der von der belangten Behörde ohne Rechtsirrtum ins Treffen geführten Zielsetzungen der Spezial- wie auch der Generalprävention nicht zur Verhängung einer niedrigeren Strafe führen. Vgl. die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Bd 2000, unter E 15, 31 und 464 ff zu § 19 VStG dargestellte hg. Rechtsprechung.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090183.X00

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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