Norm
ZPO §84 IIRechtssatz
Besteht keine Klarheit darüber, ob ein Versicherter mit einer Eingabe den auf § 209 Abs 2 erster Satz ASVG gestützten Abfindungsbescheid bekämpfen oder einen Antrag auf Versehrtenrente im Sinne des § 209 Abs 2 zweiter Satz ASVG an den Versicherungsträger stellen wollte, so wäre ein Verbesserungsverfahren (§§ 84, 85 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG) einzuleiten.Besteht keine Klarheit darüber, ob ein Versicherter mit einer Eingabe den auf Paragraph 209, Absatz 2, erster Satz ASVG gestützten Abfindungsbescheid bekämpfen oder einen Antrag auf Versehrtenrente im Sinne des Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz ASVG an den Versicherungsträger stellen wollte, so wäre ein Verbesserungsverfahren (Paragraphen 84, 85, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110721Dokumentnummer
JJR_19980901_OGH0002_010OBS00233_98G0000_001