RS OGH 2001/6/12 10ObS233/98g, 10ObS116/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1998
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Norm

ZPO §477 A1
ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §85 Abs2
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß § 85 Abs 2 ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110722

Dokumentnummer

JJR_19980901_OGH0002_010OBS00233_98G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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