RS OGH 2021/9/2 9ObA199/98z, 8ObA64/12p, 8ObA19/13x, 8ObA54/15x, 8ObA65/16s, 8ObA30/17w, 9ObA82/21f

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Norm

AngG §27 C6
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Untergang des Entlassungsrechts bezüglich einzelner Entlassungsgründe durch Verwirkung vermag bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers bei Beurteilung neuer Entlassungsgründe nur dann Beachtung finden, wenn die Wiederholung derselben Entlassungsgründe erwiesen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110657

Im RIS seit

02.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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