RS OGH 2007/9/13 9Ob200/98x, 6Ob186/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Norm

ABGB §148 A
ABGB idF KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) §148
ABGB §178 E
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE1
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 178 heute
  2. ABGB § 178 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2023
  3. ABGB § 178 gültig von 01.02.2013 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 178 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 178 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungsrecht, aber kein Zustimmungsrecht. Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1 ABGB die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176f ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis.Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungsrecht, aber kein Zustimmungsrecht. Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 176 f, ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis.

Entscheidungstexte

  • RS0110648">9 Ob 200/98x
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 200/98x
  • RS0110648">6 Ob 186/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
    Vgl; Beisatz: In Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs kommt auch dem obsorgeberechtigten bzw das Kind betreuenden Elternteil Parteistellung zu, sofern nicht bloß Besuchsmodalitäten geändert werden, die in die rechtlich geschützte Stellung dieses Elternteils nicht unmittelbar eingreifen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110648

Dokumentnummer

JJR_19980902_OGH0002_0090OB00200_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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