Norm
IPRG §44 Abs1Rechtssatz
Da das in § 44 Abs 1 IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach § 44 Abs 1 IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110653Dokumentnummer
JJR_19980902_OGH0002_009OBA00189_98D0000_001