RS OGH 1998/9/10 6Ob80/98b, 3Ob295/98y, 6Ob209/00d, 4Ob261/02i, 9Ob78/07x, 8Ob62/14x, 4Ob162/19f

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

ABGB §523 Cc

Rechtssatz

Unter Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
  • 3 Ob 295/98y
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 295/98y
    Beisatz: Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Es kann somit keineswegs generell gesagt werden, daß eine Behauptung keine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffs nach § 523 ABGB sein kann. (T1) Beisatz: Hier: Anmaßender stellt gegenüber den Klägern, deren Pensionsgästen und dem Sohn der Kläger die Behauptung auf, ein über die Liegenschaft der Kläger führender Weg dürfe nur auf eine bestimmte Weise benützt werden. Damit bezweckt der Beklagte konkret, diese angesprochenen Personen daran zu hindern, die Benützung des Weges in der von ihm bestrittenen Weise fortzusetzen. Dieses Verhalten des Beklagten ist dem Aufstellen eines entsprechenden Verbotsschildes gleichzusetzen, das ebenfalls untersagt werden könnte. (T2)
  • 6 Ob 209/00d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. (T3)
  • 4 Ob 261/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
    Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T4)
  • 9 Ob 78/07x
    Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 78/07x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 62/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 62/14x
    Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Eine solche Behauptung stellt aber dann keine Anmaßung dar, wenn keine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. Sie kann aber eine negative Feststellungsklage nach allgemeinem Prozessrecht begründen oder unter Umständen eine vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T5)
  • 4 Ob 162/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 162/19f
    Beisatz: Das rein faktische Begehen oder Befahren eines Grundstücks reicht für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit nicht aus. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112359

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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