RS OGH 2023/5/24 7Ob125/98b; 7Ob206/02y; 7Ob157/05x; 7Ob63/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1998
beobachten
merken

Rechtssatz

Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind. Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Verjährungshemmung des § 12 Abs 2 VersVG beendet.Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind. Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Verjährungshemmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG beendet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schlagwort: Exzedentenhaftpflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110862

Im RIS seit

15.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten