Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind. Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Verjährungshemmung des § 12 Abs 2 VersVG beendet.Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind. Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Verjährungshemmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG beendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: ExzedentenhaftpflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110862Im RIS seit
15.09.1998Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023