RS OGH 2023/5/24 7Ob125/98b; 7Ob206/02y; 7Ob157/05x; 7Ob63/23z

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110861

Im RIS seit

15.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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