Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110861Im RIS seit
15.09.1998Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023