Norm
StPO §56Rechtssatz
Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (§ 258 Abs 1 StPO).Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110799Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009