RS OGH 1998/9/15 10ObS165/98g, 10ObS1/13i, 10ObS15/14z

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

BSVG §107 Abs1 Z1

Rechtssatz

Selbst wenn die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110716

Im RIS seit

15.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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