Norm
BSVG §107 Abs1 Z1Rechtssatz
Selbst wenn die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110716Im RIS seit
15.10.1998Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014