Norm
EO §37 AkRechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach § 353 EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach Paragraph 353, EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110678Im RIS seit
16.10.1998Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012