RS OGH 1998/9/16 3Ob174/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
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Norm

EO §37 Ak
EO §353 IA
EO §353 IIA

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach § 353 EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110678

Im RIS seit

16.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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