Norm
AngG §7 Abs3Rechtssatz
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (§ 36 Abs 2 AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hätte er eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende zeitliche Beschränkung der Geltendmachung (drei Monate ab Kenntnis vom Verstoß) gewünscht - eine solche Regelung nicht getroffen hätte.Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine Paragraph 7, Absatz 3, AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (Paragraph 36, Absatz 2, AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hätte er eine Paragraph 7, Absatz 3, AngG entsprechende zeitliche Beschränkung der Geltendmachung (drei Monate ab Kenntnis vom Verstoß) gewünscht - eine solche Regelung nicht getroffen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110691Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_008OBA00121_98X0000_001