RS OGH 1998/9/17 8ObA121/98x

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Norm

AngG §7 Abs3

Rechtssatz

Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (§ 36 Abs 2 AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hätte er eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende zeitliche Beschränkung der Geltendmachung (drei Monate ab Kenntnis vom Verstoß) gewünscht - eine solche Regelung nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110691

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBA00121_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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