Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
§ 6 Abs 1 IESG macht den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig und stellt somit nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis ab (so schon 9 Ob S 11/90 bei Eröffnung eines Konkurses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110770Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_008OBS00107_98P0000_001