RS OGH 1998/9/17 8ObS107/98p

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Norm

IESG §6 Abs1

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 IESG macht den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig und stellt somit nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis ab (so schon 9 Ob S 11/90 bei Eröffnung eines Konkurses).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110770

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBS00107_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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