TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2004/09/0006

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a Abs1;
AVOG EG-AHG DV 2001 §5a Abs3 idF 2002/II/499;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 26. November 2003, Zl. UVS-11/10.365/4-2003, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens in Angelegenheit Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: O C in S, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in 5071 Wals, Walserfeldstraße 375), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie bei einer am 9. August 2001 durchgeführten Schwerpunktkontrolle im Bereich der Autobahnraststätte F von Organen des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich und dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in W erhoben worden sei,

a) der jugoslawische Staatsangehörige MR vom 15. Februar 2001 bis zum 9. August 2001

b) der jugoslawische Staatsangehörige MB vom 1. Juli 2001 bis zum 9. August 2001

in Salzburg, E-Straße 8, als Lastkraftwagenlenker beschäftigt worden seien, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen, "EU-Entsendebestätigungen", Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen seien.

Er habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1075 idF BGBl. I Nr. 136/2001 verletzt. Er habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1075 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, verletzt.

Die belangte Behörde gab - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. Die belangte Behörde gab - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

Die wesentliche Begründung lautet:

"Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Rechtsvertretung des Beschuldigten diverse Unterlagen vorgelegt, so zB einen LKW-Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der 'G GmbH'" "und der 'B Doo'" "(allerdings betreffend ein anderes als das von den Brüdern M gelenkte Fahrzeug), eine Vollmacht der letztgenannten Gesellschaft für Herrn OC" (den Mitbeteiligten) "zur Vertretung der Gesellschaft in Österreich, 'Bescheide' über Arbeitsverhältnisse der beiden betreffenden Arbeitnehmer bei der 'B Doo' und einen 'Gerichtsregisterauszug' (offensichtlich gleichbedeutend mit einem hiesigen Firmenbuchauszug) betreffend die 'B Doo'.

Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens steht - auch vom Beschuldigten unbestritten - fest, dass die beiden 'jugoslawischen' (serbischen) Staatsangehörigen MR und MB am 09.08.2001 als LKW-Lenker auf österreichischen Straßen mit einem in Österreich zugelassenen Fahrzeug unterwegs waren. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war damals die G GmbH, welche das Fahrzeug an die B Doo vermietet hatte (dies ist auch Ergebnis der beim UVS Salzburg unter den Geschäftszahlen UVS-11/10.357 ff. geführten Parallelverfahren).

...

Als Beschäftiger" ist "die 'B Doo' und nicht der Mitbeteiligte anzusehen ... Zwar disponiert der Mitbeteiligte in Österreich die Frachtaufträge mit Österreich-Bezug und erteilt im Einzelfall an die Fahrer auch entsprechende Anweisungen, weshalb wohl diese den Mitbeteiligten als 'Vorgesetzten' in Ihren Einvernahmen anlässlich der Amtshandlung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten am 09.08.2001 bezeichnet haben. Der Mitbeteiligte führt diese Tätigkeiten allerdings nicht auf eigene Rechnung und Gefahr durch, sondern als Vertreter (Repräsentant) der B Doo. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in Serbien, ist dort beim zuständigen Wirtschaftsgericht eingetragen, hat als Unternehmensgegenstand unter anderem den Transport von Waren im Straßenverkehr und ist auch Arbeitgeber der beiden LKW-Lenker. Da somit die Fahrten nicht auf Rechnung und Gefahr des Unternehmens des Beschuldigten durchgeführt werden, liegt auch keine (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung vor.

Es existieren daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Zurechnung der Beschäftigung der LKW-Lenker zum Beschuldigten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Befassung einer unzuständigen Amtspartei und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung) geltend machende, gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 28a Abs. 1 AuslBG erhobene Amtsbeschwerde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Befassung einer unzuständigen Amtspartei und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung) geltend machende, gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG erhobene Amtsbeschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe das Hauptzollamt Salzburg zu Unrecht als Legalpartei dem zweitinstanzlichen Verfahren beigezogen, weil diese Parteistellung dem Zollamt Wiener Neustadt zugekommen wäre.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass ein Organ des Hauptzollamtes Salzburg bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend war und sich geäußert hat. Was ein Organ des nach Meinung des Beschwerdeführers zuständigen Zollamtes Wiener Neustadt vorgebracht hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin nicht auf, aus welchem Grund die Beiziehung eines anderen Zollamtes zu einem anderen Bescheid hätte führen können, weshalb es sich erübrigt, zu untersuchen, ob der behauptete Verfahrensmangel überhaupt vorliegt. Denn auch bei Amtsbeschwerden muss die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden, sofern diese nicht offenkundig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 99/20/0317). Offenkundige Relevanz liegt schon deshalb nicht vor, weil sich gemäß § 5a Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2001 idF BGBl. II Nr. 499/2002 (sie regelt ua., welches Zollamt als Nachfolger eines Arbeitsinspektorates als Behördenpartei dem Strafverfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat beizuziehen ist) die zuständigen Zollämter ohnehin durch andere Zollämter vertreten lassen können. Der Beschwerdeführer zeigt sohin nicht auf, aus welchem Grund die Beiziehung eines anderen Zollamtes zu einem anderen Bescheid hätte führen können, weshalb es sich erübrigt, zu untersuchen, ob der behauptete Verfahrensmangel überhaupt vorliegt. Denn auch bei Amtsbeschwerden muss die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden, sofern diese nicht offenkundig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 99/20/0317). Offenkundige Relevanz liegt schon deshalb nicht vor, weil sich gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2002, (sie regelt ua., welches Zollamt als Nachfolger eines Arbeitsinspektorates als Behördenpartei dem Strafverfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat beizuziehen ist) die zuständigen Zollämter ohnehin durch andere Zollämter vertreten lassen können.

In der Sache selbst bringt die Amtsbeschwerde vor:

"Der Unabhängige Verwaltungssenat führt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten hinsichtlich eines Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG aus, dass gerade das Ergebnis dieser Prüfung ergeben habe, dass als Beschäftiger die B Doo und nicht der Beschuldigte" (= der Mitbeteiligte) "anzusehen ist. "Der Unabhängige Verwaltungssenat führt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten hinsichtlich eines Anwendungsbereiches der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG aus, dass gerade das Ergebnis dieser Prüfung ergeben habe, dass als Beschäftiger die B Doo und nicht der Beschuldigte" (= der Mitbeteiligte) "anzusehen ist.

Zwar disponiere" der Mitbeteiligte "in Österreich die Frachtaufträge mit Österreich-Bezug und erteilt im Einzelfall an die Fahrer auch die entsprechenden Anweisungen, weshalb wohl diese" den Mitbeteiligten "anlässlich der Einvernahmen vom 9. August 2001 als 'Vorgesetzten' bezeichnet haben.

Der" Mitbeteiligte "führe diese Tätigkeiten jedoch nicht auf eigene Rechnung und eigene Gefahr aus, sondern als Repräsentant der B Doo.

Völlig außer acht gelassen wird dabei, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme, welche unter Beiziehung des gerichtlich beeideten Dolmetsch für die serbokroatische Sprache durchgeführt wurden, unabhängig voneinander angegeben habe, dass der Sitz des Unternehmens, bei welchem sie beschäftigt sind, in Stari Banovac sei. Ihr Vorgesetzter", der Mitbeteiligte, "habe seinen Wohnsitz jedoch in Salzburg.

Desgleichen verhält es sich auch mit dem Umstand, dass Herr MB zu Protokoll gegeben hat, dass sie Anweisungen hinsichtlich Fahrtrouten, Be- und Entladeorten unter der Handy-Nummer ihres Vorgesetzten, namentlich unter der Nummer ... erhalten, dies jedoch ohne die Einschränkung, dass Erteilung von entsprechenden Anweisungen in Einzelfall erfolge, wie dies dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg zu entnehmen ist.

Aufgrund des bestehenden Widerspruches zwischen dem Akteninhalt und dem vom UVS des Landes Salzburg festgestellten Tatsachen ist das MBF der Ansicht, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt aktenwidrig angenommen wurde. ..."

Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0170). Eine Aktenwidrigkeit führt zudem gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich ist.Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0170). Eine Aktenwidrigkeit führt zudem gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich ist.

Eine wesentliche Aktenwidrigkeit in diesem Sinne ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen. Dass die belangte Behörde den Angaben der Lenker einen anderen Inhalt beigemessen hätte, als sich aus den mit ihnen aufgenommenen Niederschriften ergibt, ist nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass der in Österreich wohnhafte Mitbeteiligte den Lenkern nach deren Angaben Anweisungen betreffend die zu erbringenden Transportleistungen erteilt hat, gibt keinen Aufschluss über die für den Beschwerdefall wesentliche Frage, ob der Mitbeteiligte Frachtverträge im eigenen Namen oder als Vertreter (Repräsentant) der B Doo geschlossen hat.

Dass die Inanspruchnahme der Leistungen der bei der B Doo beschäftigten Lenker allenfalls gegen § 18 AuslBG verstoßen hat und für den diese Leistungen in Anspruch nehmenden Absender eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. darstellen kann, brauchte hier nicht untersucht zu werden, weil eine derartige Übertretung dem Mitbeteiligten nicht angelastet wurde.Dass die Inanspruchnahme der Leistungen der bei der B Doo beschäftigten Lenker allenfalls gegen Paragraph 18, AuslBG verstoßen hat und für den diese Leistungen in Anspruch nehmenden Absender eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. darstellen kann, brauchte hier nicht untersucht zu werden, weil eine derartige Übertretung dem Mitbeteiligten nicht angelastet wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im Falle einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG im Falle einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet.

Wien, am 15. September 2004

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090006.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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