RS OGH 1998/9/24 6Ob6/98w, 1Ob285/00v, 5Ob31/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1998
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Norm

AußStrG §77
ABGB §811
ZPO §411 Cb
ZPO §411 H

Rechtssatz

Der Beschluß des Abhandlungsgerichtes, womit die Entlohnung und die Belohnung des Nachlaßkurators bestimmt werden, ist der materiellen Rechtskraft fähig und äußert Bindungswirkung im streitigen Verfahren über die Zahlungspflicht des eingeantworteten Erben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 6/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 6/98w
    Veröff: SZ 71/151
  • 1 Ob 285/00v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 285/00v
    Vgl auch; Beisatz: Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind solche der Abhandlungspflege, die vom Abhandlungsgericht dem Grunde und der Höhe nach bestimmt werden, ohne dass damit gleichzeitig auch ein Exekutionstitel geschaffen wird. Die Zahlungspflicht des Erben ist im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. (T1) Beisatz: Dem Abhandlungsgericht obliegt nicht die Sicherstellung der Gebühren des Verlassenschaftskurators. (T2); Veröff: SZ 74/133
  • 5 Ob 31/08g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 31/08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110922

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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