RS OGH 2025/3/25 2Ob246/98k; 2Ob190/07s; 2Ob99/14v; 2Ob119/15m; 2Ob15/25g

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Rechtssatz

Eine Schmerzengeldkürzung infolge Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110803

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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