RS OGH 1998/11/24 5Ob176/98p, 5Ob308/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

MRG §10 Abs5 Z2
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß § 10 Abs 5 Z 2 MRG.Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, MRG.

Entscheidungstexte

  • RS0110782">5 Ob 176/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 176/98p
    Veröff: SZ 71/161
  • RS0110782">5 Ob 308/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 308/98z
    Vgl auch; Beisatz: Die Herausnahme der Eigennutzung aus dem Begriff "Verwertung der Wohnung" ist nicht zu rechtfertigen. (T1); Beisatz: Es stellt eine Art Eigennutzung dar, wenn der Vermieter die Wohnung etwa Freunde oder Verwandte unentgeltlich nutzen läßt. Irgendeine Form von Nutzen für den Vermieter, wenn auch nicht unbedingt ein in Geld meßbarer Vorteil wird mit der prekaristischen Überlassung einer Wohnung stets einhergehen. Deshalb steht einer solchen Auslegung auch die Verwendung des Wortes "verwerten" durch den Gesetzgeber nicht entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110782

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0050OB00176_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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