RS OGH 2018/6/25 4Ob218/98g (4Ob219/98d), 5Ob32/00t, 6Ob9/03x, 3Ob156/13g, 8Ob145/17g

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Rechtssatz

Der Annahmebeschluß kann ergänzt werden, wenn nachträglich weitere Forderungsprätendenten bekannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110883

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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