Norm
GBG §86Rechtssatz
Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des § 86 GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in § 108 GBG geregelte Eintragung von Simultanpfandrechten. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind; es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypothek zu verbüchern ist, eine Einheit.Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des Paragraph 86, GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in Paragraph 108, GBG geregelte Eintragung von Simultanpfandrechten. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind; es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypothek zu verbüchern ist, eine Einheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110728Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0050OB00220_98H0000_001