Norm
ABGB §1396 letzter SatzRechtssatz
Bei Auslegung des Inhalts der Drittschuldnererklärung ist § 915 ABGB sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Erklärung ergibt, der Drittschuldner habe nur erklären wollen, ihm seien zur Zeit keine Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bekannt, ist er berechtigt, mit zukünftig erst entstehenden Gegenforderungen aufzurechnen, selbst wenn ihm die Möglichkeit des Entstehens zukünftiger Gegenforderungen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111153Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00406_97F0000_002