RS OGH 1998/9/29 1Ob406/97f

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ABGB §1396 letzter Satz

Rechtssatz

Bei Auslegung des Inhalts der Drittschuldnererklärung ist § 915 ABGB sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Erklärung ergibt, der Drittschuldner habe nur erklären wollen, ihm seien zur Zeit keine Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bekannt, ist er berechtigt, mit zukünftig erst entstehenden Gegenforderungen aufzurechnen, selbst wenn ihm die Möglichkeit des Entstehens zukünftiger Gegenforderungen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111153

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00406_97F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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