Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Soweit § 38 Abs 6 oö ROG 1994 dem Veräußerer bestimmte Rechte gegenüber dem Erwerber bei nachträglicher Änderung des Flächenwidmungsplans einräumt, stellt dies keine "Diskriminierung des Erwerbers" dar und damit auch keinen Verstoß gegen Art 7 B-VG. Denn der von einer Änderung des Flächenwidmungsplans Betroffene hat auch die Möglichkeit, gemäß § 38 Abs 1 und 2 oö ROG 1994 (früher gemäß § 25 oö ROG 1972) eine Entschädigung - allerdings unter Einhaltung einer bestimmten Frist - zu begehren.Soweit Paragraph 38, Absatz 6, oö ROG 1994 dem Veräußerer bestimmte Rechte gegenüber dem Erwerber bei nachträglicher Änderung des Flächenwidmungsplans einräumt, stellt dies keine "Diskriminierung des Erwerbers" dar und damit auch keinen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG. Denn der von einer Änderung des Flächenwidmungsplans Betroffene hat auch die Möglichkeit, gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2 oö ROG 1994 (früher gemäß Paragraph 25, oö ROG 1972) eine Entschädigung - allerdings unter Einhaltung einer bestimmten Frist - zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110879Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00238_98A0000_002