TE Vwgh Beschluss 2004/9/20 AW 2004/06/0032

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Veröffentlicht am 20.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H und

2. der W, beide vertreten durch Dr. P, Mag. H und Mag. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Juni 2004, Zl. Präs.IV-O-16278-3, betreffend Interessensbescheid gemäß § 30 Mietrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: W Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Mieter eines Geschäftslokales in einem Haus in I und bekämpfen einen über Antrag der Mitbeteiligten (die das Gebäude abtragen und durch einen Neubau ersetzen will) erlassenen sog. "Interessensbescheid" gemäß § 30 MRG. Sie beantragen, ihrer zur Zl. 2004/06/0111 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat sich (ua. im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, die für einen Abbruch des Gebäudes sprächen) dagegen ausgesprochen; auch die Mitbeteiligte verwies darauf, dass im Fall der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung "der derzeitige im öffentlichen Interesse unbefriedigende Zustand weiter und unnötig hinausgezögert" werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Hinweis der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei auf öffentliche Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Abbruch und Neubau) ist zu entgegnen, dass diese Umsetzung zunächst einen - aus der Sicht der mitbeteiligten Partei - positiven Ausgang des gerichtlichen Kündigungsverfahrens voraussetzt. Zwar ist es auch richtig, dass das Bestandobjekt der Beschwerdeführer nicht "ersatzlos aufzugeben" ist, weil ein entsprechender Ersatz anzubieten ist (vgl. den von der belangten Behörde genannten hg. Beschluss vom 13. August 1997, Zl. AW 97/06/0026, wonach deshalb der Einwand der damaligen Beschwerdeführer, ihnen drohe die Obdachlosigkeit, unzutreffend sei). Allerdings ist zu bedenken, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Verfahren darstellt, somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand eintritt, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte (da sich die belangte Behörde auf den zuvor genannten hg. Beschluss Zl. AW 97/06/0026 berief, soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1997, Zl. 97/06/0143, der zugrunde liegende Bescheid aufgehoben wurde).

Vor diesem Hintergrund war daher dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 20. September 2004

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004060032.A00

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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