RS OGH 2021/11/23 4Ob231/98v, 4Ob182/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

JN §55 Abs1
JN §96
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der nach § 96 JN geforderte Zusammenhang liegt - ebensowenig wie ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN - nicht vor, wenn bloß gleichartige Ansprüche erhoben werden. In einem solchen Fall sind die Ansprüche zwar nach derselben Norm zu beurteilen; sie werden aber weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet.Der nach Paragraph 96, JN geforderte Zusammenhang liegt - ebensowenig wie ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN - nicht vor, wenn bloß gleichartige Ansprüche erhoben werden. In einem solchen Fall sind die Ansprüche zwar nach derselben Norm zu beurteilen; sie werden aber weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110790

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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