RS OGH 1998/9/29 1Ob76/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

AHG §1 Cd6
AHG §1 H
ASVG §333 Abs1
ASVG §333 Abs4
ASVG §335 Abs3

Rechtssatz

Wird ein Schüler dadurch, daß Schüler auf einem Gipfelkreuz turnen und dieses zum Umstürzen bringen, verletzt, so kommt dem Bund als Rechtsträger jener Lehrer, die dabei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkamen, das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG bzw § 335 Abs 3 ASVG dann nicht zu, wenn es sich dabei um Schüler einer anderen Klasse einer anderen Schule als jener des Verletzten handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110876

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00076_98B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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