RS OGH 2000/6/14 7Ob184/98d, 7Ob285/99h

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen der Schadensverhütungspflicht im Sinne des § 61 VersVG zur Schadensabwendungspflicht im Sinne des § 62 VersVG ist eine rein zeitliche, d.h. daß ab Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr die Schadensabwendungspflicht in Frage kommt.Die Abgrenzung zwischen der Schadensverhütungspflicht im Sinne des Paragraph 61, VersVG zur Schadensabwendungspflicht im Sinne des Paragraph 62, VersVG ist eine rein zeitliche, d.h. daß ab Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr die Schadensabwendungspflicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110855

Dokumentnummer

JJR_19980930_OGH0002_0070OB00184_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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