RS OGH 1998/9/30 13Os125/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1998
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Norm

StPO §295
FinStrG §20

Rechtssatz

Wenn das Rechtsmittelgericht auf Grund einer erfolgreichen Strafberufung eine Geldstrafe gem § 16 FinStrG abändert, hat es für die neu verhängte Geldstrafe wieder eine (neue) Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, auch für den Fall, daß deren Ausmaß nicht (ausdrücklich) angefochten wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110757

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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