RS OGH 1998/10/1 15Os87/98

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

FinStrG §13
FinStrG §14

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 FinStrG verlangt bei mehreren Tatbeteiligten für die strafbefreiende Wirkung des Rücktrittes vom Versuch eines der Beteiligten, daß der Zurücktretende die Ausführung der Tat aktiv verhindert oder den Erfolg abwendet. Setzt ein anderer (unmittelbarer) Täter die strafbare Handlung fort und vollendet sie, so bewirkt der Rücktritt eines Beteiligungstäters nicht seine Straflosigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110926

Dokumentnummer

JJR_19981001_OGH0002_0150OS00087_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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