RS OGH 1998/10/1 15Os87/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

FinStrG §13
FinStrG §14
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 14 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 14 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 FinStrG verlangt bei mehreren Tatbeteiligten für die strafbefreiende Wirkung des Rücktrittes vom Versuch eines der Beteiligten, daß der Zurücktretende die Ausführung der Tat aktiv verhindert oder den Erfolg abwendet. Setzt ein anderer (unmittelbarer) Täter die strafbare Handlung fort und vollendet sie, so bewirkt der Rücktritt eines Beteiligungstäters nicht seine Straflosigkeit.Paragraph 14, Absatz eins, FinStrG verlangt bei mehreren Tatbeteiligten für die strafbefreiende Wirkung des Rücktrittes vom Versuch eines der Beteiligten, daß der Zurücktretende die Ausführung der Tat aktiv verhindert oder den Erfolg abwendet. Setzt ein anderer (unmittelbarer) Täter die strafbare Handlung fort und vollendet sie, so bewirkt der Rücktritt eines Beteiligungstäters nicht seine Straflosigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110926

Dokumentnummer

JJR_19981001_OGH0002_0150OS00087_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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