RS OGH 2011/2/17 15Os87/98, 13Os12/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

FinStrG §29 Abs2
  1. FinStrG Art. 1 § 29 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.03.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Gemäß § 29 Abs 2 FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.

Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne § 11 BAO und nicht subsidiär nach § 9 BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne Paragraph 11, BAO und nicht subsidiär nach Paragraph 9, BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110925

Im RIS seit

31.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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