RS OGH 1998/10/1 12Os114/98

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Norm

StGB §31 Abs1

Rechtssatz

Einer Interpretation des § 31 Abs 1 StGB, die es entgegen ständiger Rechtsprechung einem bloß über den Sanktionsausspruch entscheidenden Rechtsmittelgericht erlaubte, auf ein Urteil Bedacht zu nehmen, mit dem über eine nach Fällung der bekämpften Entscheidung begangene strafbare Handlung abgesprochen wurde, stehen - abgesehen davon, daß insoweit schon nach dem Wortsinn dieses Gesetzes nicht von einer nachträglichen Verurteilung im Sinne ihrer Normbezeichnung gesprochen werden kann - vor allem Gründe der Teleologie entgegen, weil damit angesichts der zwingend mit § 31 StGB verbundenen weiteren materiellrechtlichen Konsequenzen eine jedenfalls außerhalb des Gesetzeszweckes liegende Begünstigung des Wiederholungstäters in Ansehung der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB gegenüber jenem Verurteilten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen läßt, verbunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110924

Dokumentnummer

JJR_19981001_OGH0002_0120OS00114_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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