Norm
StGB §31 Abs1Rechtssatz
Einer Interpretation des § 31 Abs 1 StGB, die es entgegen ständiger Rechtsprechung einem bloß über den Sanktionsausspruch entscheidenden Rechtsmittelgericht erlaubte, auf ein Urteil Bedacht zu nehmen, mit dem über eine nach Fällung der bekämpften Entscheidung begangene strafbare Handlung abgesprochen wurde, stehen - abgesehen davon, daß insoweit schon nach dem Wortsinn dieses Gesetzes nicht von einer nachträglichen Verurteilung im Sinne ihrer Normbezeichnung gesprochen werden kann - vor allem Gründe der Teleologie entgegen, weil damit angesichts der zwingend mit § 31 StGB verbundenen weiteren materiellrechtlichen Konsequenzen eine jedenfalls außerhalb des Gesetzeszweckes liegende Begünstigung des Wiederholungstäters in Ansehung der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB gegenüber jenem Verurteilten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen läßt, verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110924Dokumentnummer
JJR_19981001_OGH0002_0120OS00114_9800000_001