Norm
StPO §281 Abs1 Z3Rechtssatz
Bereits aus dem Regelungsinhalt des § 427 Abs 1 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbezogen eine Benachteiligung verneint werden.Bereits aus dem Regelungsinhalt des Paragraph 427, Absatz eins, StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbezogen eine Benachteiligung verneint werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110758Im RIS seit
31.10.1998Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025