RS OGH 1998/10/7 9ObA210/98t, 8ObA198/98w, 9ObA342/00k, 9ObA57/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
beobachten
merken

Norm

B-VG Art130 Abs2
VBG §52
VBG §52a

Rechtssatz

Unter Ermessenstatbeständen iS Art 130 Abs 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: § 52a VBG-Ermessensbestimmung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 210/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 210/98t
  • 8 ObA 198/98w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObA 198/98w
    Auch; nur: Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T1)
  • 9 ObA 342/00k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 342/00k
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. (T2)
  • 9 ObA 57/11i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 57/11i
    Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 10 VBG („...kann...“) ist nicht von einem „Rechtsanspruch“ auf Abschluss eines neuerlich befristeten Vertrags auszugehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110884

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten